Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe – Verfassungsgericht prüft §217

Am 16. und 17. April finden am Bundesverfassungsgericht zwei Verhandlungstage zum §217 des StGB statt, der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ in Deutschland unter Strafe stellt. Der Paragraph wurde Ende 2015 eingeführt und soll verhindern, dass Sterbehilfeorganisationen, Einrichtungen aber auch Einzelpersonen die Beihilfe zur Selbsttötung gewerblich und auf Wiederholung angelegt anbieten.
Schwer erkrankte Menschen, Sterbehilfevereine aus Deutschland und Ärzte haben Klage eingereicht, da dieser Paragraf ihrer Meinung nach gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoße. Sie fordern ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben und wünschen sich, dass Ärzt*innen bei der Umsetzung aktiver mitwirken dürfen sollen. Nach aktueller Rechtslage ist die Beihilfe zur Selbsttötung weiterhin erlaubt sofern sie nicht geschäftsmäßig betrieben werde.
Die Bundesärztekammer, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und andere Verbände vertreten dagegen die Auffassung, dass es keine ärztliche Aufgabe sei, Menschen zu töten oder diese bei Ihrer Selbsttötung aktiv zu unterstützen. Vielmehr müsse alles dafür getan werden, die letzte Lebensphase so angenehm wie möglich zu gestalten und sich offen und respektvoll mit den Sterbewünschen der Betroffenen auseinanderzusetzen. Offene Gespräche und Angebote der Palliativversorgung und der Hospizbegleitung können häufig andere Perspektiven aufzeigen und ein würdevolles und schmerzfreies Sterben ermöglichen.

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