Genügt allein die Abfassung einer schriftlichen Patientenverfügung?

Mit der Patientenverfügung dokumentieren Sie Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht über bestimmte ärztliche Maßnahmen entscheiden können.  Es sollte aber auch sichergestellt werden, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht wird, der für Sie vertretungsbefugt ist. Das ist die Person, die Sie damit beauftragt haben. Die Patientenverfügung sollte daher mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest einer Betreuungsverfügung ergänzt werden. Das gilt auch für Ehe- und Lebenspartner. Wenn Sie keine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht einen Betreuer/eine Betreuerin  mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge für Sie bestellen. Wenn Sie in einer Betreuungsverfügung eine Person ihres Vertrauens benannt haben, wird das Betreuungsgericht  bei der Bestellung des Betreuers /der Betreuerin  Ihren Wunsch berücksichtigen.