Gesundheitliche Versorgungsplanung

Der LSHPN fördert die Einführung und Koordination der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase durch Informationen und Beratung, die Bereitstellung von Informationsmaterialien und die Organisation von Veranstaltungen.

LSHPN-Aktivitäten

Informationen und Empfehlungen

Informationen zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende

Was ist die gesundheitliche Versorgungsplanung?

Die „gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ ist eine deutsche Variante von Advance Care Planning (ACP). Sie verfolgt das Ziel, Behandlungen für mögliche zukünftige medizinische Entscheidungen im Voraus zu planen. Damit soll gewährleisten werden, dass die Behandlungswünsche von Menschen auch dann berücksichtigt werden, wenn sich diese krankheitsbedingt nicht mehr äußern können.
Im Zentrum des Konzepts steht ein professionell begleiteter Kommunikationsprozess, in dem Menschen bei der Entwicklung ihrer individuellen Behandlungswünsche unterstützt werden. Die herausgearbeiteten Behandlungswünsche werden anschließend dokumentiert und nach Bedarf aktualisiert. Mögliche Behandler*innen werden außerdem dafür qualifiziert, die entsprechenden Dokumente schnell und korrekt lesen und umsetzen zu können.
Advance Care Planning ist damit eine Weiterentwicklung der bisherigen Patientenverfügungen und soll in höherem Maße gewährleisten, dass vorausverfügte Behandlungswünsche auch tatsächlich umgesetzt werden. In der deutschsprachigen Diskussion wird Advance Care Planning oft auch bezeichnet als „Behandlung im Voraus planen“ (BVP).

Zentrale Bestandteile von Behandlung im Voraus planen

In einem Artikel der Zeitschrift für Palliativmedizin identifizieren Jürgen in der Schmitten, Friedemann Nauck und Georg Marckmann zentrale Elemente eines BVP-Programms. Hierzu gehören:

  • Ein aufsuchendes Gesprächsangebot: allen Mitgliedern der Zielgruppe wird ein qualifiziertes Gesprächsangebot gemacht
  • Eine qualifizierte Gesprächsbegleitung: die Betroffenen werden bei der Entwicklung und Dokumentation ihrer Behandlungswünsche durch ausgebildete Gesprächsbegleiter*innen unterstützt
  • Professionelle Dokumentation: Die ermittelten Präferenzen sollen in regional einheitlichen und aussagekräftigen Formularen dokumentiert werden
  • Archivierung, Zugriff und Transfer: die Dokumente sollen leicht auffindbar sein und bei Verlegung des Bewohners mit transferiert werden
  • Aktualisierung und Konkretisierung im Verlauf: Die Vorausverfügung soll in regelmäßigen Abständen und nach relevanten Veränderungen besprochen und ggf. aktualisiert werden
  • Beachtung und Befolgung durch Dritte: alle an der Patientenversorgung Beteiligten sollen geschult werden, die Verfügungen zu beachten und umzusetzen
  • Kontinuierliche Qualitätssicherung: Jedes BVP-Programm und insbesondere die Gesprächsbegleitung sollen regelmäßig evaluiert werden

Advance Care Planning in Deutschland

Während in einigen angloamerikanischen Ländern zum Teil bereits vor etlichen Jahren entsprechende Projekte umgesetzt worden sind (z.B. „Respecting Choices“, USA; „Respecting Patient Choices“, Australien; „Our Voice“, Neuseeland), gibt es in Deutschland bisher nur vereinzelt Erfahrungen mit Advance Care Planning. Als bisher prominentestes ACP-Projekt in Deutschland wird meist „beizeiten begleiten“ genannt. Es handelt sich dabei um ein Pilotprojekt im Raum Düsseldorf-Neuss, in dem mehrere Altenpflegeeinrichtungen Gesprächsangebote für Bewohner*innen gemacht und dabei eng mit den Hausärzten, Rettungsdiensten und weiteren Akteuren der Hospizarbeit und Palliativversorgung kooperiert haben. Die Projekterfahrungen sowie die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung waren anschließend maßgeblich für die rechtliche Verankerung der „Gesundheitlichen Versorgungsplanung“ im Hospiz- und Palliativgesetz und die im Januar 2018 verabschiedete Vereinbarung nach §132g, SGB V. Seit einigen Jahren und insbesondere seit Anfang 2018 entstehen in Deutschland zahlreiche regionale Initiativen zur Umsetzung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende. Außerdem hat sich die „Deutschsprachige interprofessionelle Vereinigung – Behandlung im Voraus planen“ (DiV – BVP e.V.) gegründet. Vielerorts werden seitdem Schulungen für Gesprächsbegleiter*innen angeboten.

Rechtliche Anforderungen und Refinanzierung

In Deutschland ist die „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) 2015 gesetzlich verankert worden. Seit Januar 2018 existiert eine entsprechende Vereinbarung, die konkretere Details zur Umsetzung und Refinanzierung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung regelt.
Demnach können Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren gesetzlich versicherten Bewohner*innen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig.
Um einen qualifizierten Gesprächsprozess anbieten zu können, müssen die jeweiligen Einrichtungen ausgebildete Gesprächsbegleiter*innen vorhalten. Diese sind nach dem vorgegebenen Curriculum zu schulen. Außerdem muss eine entsprechende Dokumentation des Beratungsprozesses und der Willensäußerung erfolgen. Eine interne Vernetzung innerhalb der Einrichtung und eine externe Vernetzung mit Versorgungsakteuren (z.B. Ärzte, Rettungsdienste, SAPV- Teams und Kliniken) muss ebenfalls gewährleistet sein.

Vergütung

Gemäß der Vereinbarung sind die im Zusammenhang mit der Beratung entstehenden Personalkosten sowie Sach-, Overhead- und Regiekosten der Einrichtungen abrechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt bis zum 31.10.2021 zunächst pauschal und orientiert sich an der Anzahl der Versicherten. Dabei gilt ein Schlüssel von 1/8-Stelle pro 50 Versicherte. Eine darüber hinausgehende Vergütung einer Koordinationsstelle für die regionale Implementierung ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen.

 

Empfehlungen und Informationen des LSHPN

Derzeit erreichen uns im LSHPN zahlreiche Anfragen zur Einführung der gesundheitlichen Versorgungsplanung. Da sich die Anfragen häufig ähneln, möchten wir an dieser Stelle einige Empfehlungen geben, die u. E. bei der Einführung von ACP-Strukturen wichtig sind:

    • Regionale Vernetzung
      Ein zentraler Bestandteil der gesundheitlichen Versorgungsplanung ist die Vernetzung. Dies betrifft sowohl die interne Vernetzung innerhalb einer Einrichtung, als auch die externe Vernetzung mit Akteuren der Hospizarbeit und Palliativversorgung, Hausärzten, Rettungsdiensten, etc., da diese ebenfalls in den Prozess einbezogen werden sollten. Eventuell gibt es in Ihrer Region sogar Akteure, die bereits mit der Implementierung begonnen haben. Hier können Sie ggf. miteinander kooperieren und die Implementierungsarbeit auf mehreren Schultern verteilen. Wir empfehlen Ihnen die Kontaktaufnahme zum lokalen Palliativstützpunkt, Runden Tisch, zur Kommune, zu den anderen Versorgungsakteuren und evtl. auch zu den Gesundheitsregionen. Kontaktadressen finden Sie unter: https://www.hospiz-palliativ-nds.de/angebote-vor-ort/ oder kontaktieren Sie uns gerne direkt per Telefon oder E-Mail.
    • Regional einheitlicher Notfallbogen
      Ein wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Versorgungsplanung sind die dokumentierten Behandlungswünsche der Betroffenen, die u.a. in Form eines Notfallbogens vorliegen. Dieser Notfallbogen muss verständlich, eindeutig und schnell lesbar sein, um von den Versorgungsakteuren (Rettungsdiensten, Kliniken, SAPV-Teams, etc.) berücksichtigt werden zu können. Um die Versorgungsakteure nicht zu überfordern und den Schulungsaufwand überschaubar zu halten, empfehlen wir dringend einen regional einheitlichen Notfallbogen zu benutzen. Hierfür ist eine enge Abstimmung mit den regionalen Versorgern nötig und ggf. sogar ein regionaler Konsensprozess empfehlenswert.
    • Keine Einführung ohne Qualifizierung
      Obwohl es mittlerweile zahlreiche Muster von Notfallbögen im Internet gibt, möchten wir dringend davon abraten, diese Notfallbögen ohne eine entsprechende Qualifikation zu nutzen. Professionelle Gesprächsbegleiter*innen lernen in Abstimmung mit dem Hausarzt diese Bögen im Dialog mit den Betroffenen auszufüllen und die Patientenwünsche korrekt zu dokumentieren. Eine Nutzung der Bögen ohne entsprechende Qualifikation ist nicht zielführend, wir raten dringend davon ab.
    • Ausbildungsangebote zur Gesprächsbegleitung
      Derzeit wird die Ausbildung für Gesprächsbegleiter*in nach §132g von zahlreichen Instituten und Akademien in Deutschland angeboten. Wenn Sie auf der Suche nach entsprechenden Ausbildungseinrichtungen sind, schauen Sie gerne auf unsere Homepage unter: https://www.hospiz-palliativ-nds.de/weiterbildung/. Gerne können Sie uns auch direkt kontaktieren und wir lassen Ihnen eine Liste der uns bekannten Weiterbildungsangebote zukommen.
    • Informieren Sie uns über Ihr ACP-Projekt
      Der LSHPN versucht einen aktuellen Überblick über die niedersächsischen ACP-Initiativen zu behalten und plant ggf. im Jahr 2019 eine Vernetzungsveranstaltung. Hierfür wäre es schön, wenn Sie uns über Ihre Initiative informieren und uns eine Kontaktadresse zuschicken könnten – auch wenn Sie noch in einem frühen Stadium sind. Wir würden Sie dann in unserer internen Datenbank vermerken und alsbald mit Ihnen in Kontakt treten.

    E-Mail an: oder telefonisch unter: 05141-21 96 986

    Literatur:
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/132g.html

    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp

    https://www.thieme.de/de/anaesthesiologie/advance-care-planning-103142.htm

    https://www.thieme-connect.de/products/ejournals/html/10.1055/s-0042-110711#N68884

    https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/medizinethik/article/891728/advance-care-planning-dynamische-form-patientenverfuegung.html

    Coors, M.;Jox, R.; in der Schmitten, J. (2015): Advance Care Planning. Von der Patientenverfügung zur gesundheitlichen Vorausplanung, Kohlhammer: Stuttgart.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Ziel von Advance Care Planning (ACP) bzw. gesundheitlicher Versorgungsplanung (GVP)?

Patient*innen sollen so behandelt werden, wie sie es sich wünschen, auch wenn sie sich einmal selber nicht mehr äußern können. Dies soll erreicht werden, indem eine speziell ausgebildete Person (Gesprächsbegleiter*in) Patient*innen dabei unterstützt, die eigenen Wünsche für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit (sei es für unklare Dauer oder dauerhaft) wohlinformiert und möglichst unbeeinflusst zu formulieren und zu dokumentieren. Die Inanspruchnahme von ACP/GVP soll freiwillig sein. Niemand soll sich zur Vorausplanung gedrängt fühlen. Im Rahmen des ACP-/GVP-Prozesses werden oft Vorsorgedokumente wie eine Patientenverfügung, ggf. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und einen Notfallbogen für die zu beratende Person erstellt. Diese Dokumente sollen aktuell, anwendbar und rechtsgültig sein und den aktuellen Willen widerspiegeln. Da sich die Wünsche ändern können, sollen die Aktualität der Dokumente regelmäßig überprüft werden und ggf. Änderungen in den Vorsorgedokumenten vorgenommen werden.

Wofür stehen ACP, GVP und BVP?

ACP steht für „Advance Care Planning“, den international zumeist genutzten Begriff für den Beratungsprozess geleitet von einer ausgebildeten Fachperson zu medizinischen und pflegerischen Versorgungswünschen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit. International publizierte Definitionen wurden aus zwei Delphi-Studien heraus im Jahr 2017 publiziert:

  1.  Rietjens JAC et al. Definition and recommendations for advance care planning: an international consensus supported by the European Association for Palliative Care. Lancet Oncol. 2017 Sep;18(9):e543-e551. doi: 10.1016/S1470-2045(17)30582-X) und
  2.  Sudore RL et al. Defining Advance Care Planning for Adults: A Consensus Definition From a Multidisciplinary Delphi Panel. J Pain Symptom Manage. 2017 May;53(5):821-832.e1. doi: 10.1016/j.jpainsymman.2016.12.331. Epub 2017 Jan 3.

GVP bedeutet „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“. Der Begriff hat sich durchgesetzt als Bezeichnung des Beratungsprozesses im § 132g SGB V. Er deckt damit alle Beratungsangebote ab, die in der Vereinbarung über Inhalte und Anforderungen der GVP für die letzte Lebensphase des GKV-Spitzenverbandes und den Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zu finden sind.

BVP ist das Kürzel für „Behandlung im Voraus Planen“. BVP steht für das erste und bisher vermutlich am weitesten verbreitete Umsetzungskonzept in Deutschland anhand einer speziellen Ausbildung. Außerdem wurde im Jahr 2017 die DiV-BVP als Fachgesellschaft gegründet, mit dem Ziel ACP auf den Deutschen Kontext angepasst zu verbreiten und „eine einheitliche Qualifizierung auf hohem Qualitätsstandard bundesweit zu realisieren sowie kontinuierlich weiterzuentwickeln.“ (https://www.div-bvp.de/die-div-bvp-2/)

Wie kann ich mich als GVP-Gesprächsbegleiter*in in Niedersachsen vernetzen?

Der Landesstützpunkt Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen (LSHPN) hat eine Kontaktdatenbank für Gesprächsbegleitende aufgebaut, über die sich Gesprächsbegleitende in einer Region (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) vernetzen können. Hierzu registrieren sie sich mit ihren Kontaktdaten und erhalten wechselseitig die Kontaktdaten alle registrierten Gesprächsbegleitenden in ihrem Landkreis. Außerdem werden in unregelmäßigen Abständen niedersachsenweite Veranstaltungen mit informativen Vorträgen und der Möglichkeit zum Austausch angeboten. Weitere Informationen zur Kontaktdatenbank und zur Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:
https://www.hospiz-palliativ-nds.de/anmeldung-zur-gvp-kontaktdatenbank/

Wo kann ich in Niedersachsen die GVP-Ausbildung machen?

Es gibt verschiedene Ausbildungsstätten mit unterschiedlichen Ausbildungskonzepten in Niedersachsen und Umgebung. Einen einheitlichen Preis gibt es nicht, auch die Kosten variieren. Seit einigen Monaten werden Pandemie-bedingt auch online-Ausbildungskurse angeboten. Bei genaueren Fragen zur Ausbildung nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir versuchen Sie zu beraten ().

Wo kann ich mich noch informieren?

Die hier verlinkte Vereinbarung zum § 132g SGB V beschreibt u.a. die Anforderungen und nähere Inhalte von GVP. Zum Beispiel werden folgende Fragen geklärt:

• Wer ist anspruchsberechtig?
• Inhalte der Beratungsgespräche und des -prozesses
• Anforderungen an anbietende Organisationen und Gesprächsbegleitende
• Inhalt und Umfang der Ausbildung
• Dokumentation der Beratung(en)
• Interne und externe Vernetzung
• Vertragliche Grundsätze und Grundsätze zur Vergütung sowie Abrechnung

Weitere Fragen- und Antwortkataloge finden Sie z.B.: vom GKV-Spitzenverband oder der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege.