Informationen zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende

Was ist die gesundheitliche Versorgungsplanung?

Die „gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ ist eine deutsche Variante von Advance Care Planning (ACP). Sie verfolgt das Ziel, Behandlungen für mögliche zukünftige medizinische Entscheidungen im Voraus zu planen. Damit soll gewährleisten werden, dass die Behandlungswünsche von Menschen auch dann berücksichtigt werden, wenn sich diese krankheitsbedingt nicht mehr äußern können.
Im Zentrum des Konzepts steht ein professionell begleiteter Kommunikationsprozess, in dem Menschen bei der Entwicklung ihrer individuellen Behandlungswünsche unterstützt werden. Die herausgearbeiteten Behandlungswünsche werden anschließend dokumentiert und nach Bedarf aktualisiert. Mögliche Behandler*innen werden außerdem dafür qualifiziert, die entsprechenden Dokumente schnell und korrekt lesen und umsetzen zu können.
Advance Care Planning ist damit eine Weiterentwicklung der bisherigen Patientenverfügungen und soll in höherem Maße gewährleisten, dass vorausverfügte Behandlungswünsche auch tatsächlich umgesetzt werden. In der deutschsprachigen Diskussion wird Advance Care Planning oft auch bezeichnet als „Behandlung im Voraus planen“ (BVP).

Zentrale Bestandteile von Behandlung im Voraus planen

In einem Artikel der Zeitschrift für Palliativmedizin identifizieren Jürgen in der Schmitten, Friedemann Nauck und Georg Marckmann zentrale Elemente eines BVP-Programms. Hierzu gehören:

  • Ein aufsuchendes Gesprächsangebot: allen Mitgliedern der Zielgruppe wird ein qualifiziertes Gesprächsangebot gemacht
  • Eine qualifizierte Gesprächsbegleitung: die Betroffenen werden bei der Entwicklung und Dokumentation ihrer Behandlungswünsche durch ausgebildete Gesprächsbegleiter*innen unterstützt
  • Professionelle Dokumentation: Die ermittelten Präferenzen sollen in regional einheitlichen und aussagekräftigen Formularen dokumentiert werden
  • Archivierung, Zugriff und Transfer: die Dokumente sollen leicht auffindbar sein und bei Verlegung des Bewohners mit transferiert werden
  • Aktualisierung und Konkretisierung im Verlauf: Die Vorausverfügung soll in regelmäßigen Abständen und nach relevanten Veränderungen besprochen und ggf. aktualisiert werden
  • Beachtung und Befolgung durch Dritte: alle an der Patientenversorgung Beteiligten sollen geschult werden, die Verfügungen zu beachten und umzusetzen
  • Kontinuierliche Qualitätssicherung: Jedes BVP-Programm und insbesondere die Gesprächsbegleitung sollen regelmäßig evaluiert werden

Advance Care Planning in Deutschland

Während in einigen angloamerikanischen Ländern zum Teil bereits vor etlichen Jahren entsprechende Projekte umgesetzt worden sind (z.B. „Respecting Choices“, USA; „Respecting Patient Choices“, Australien; „Our Voice“, Neuseeland), gibt es in Deutschland bisher nur vereinzelt Erfahrungen mit Advance Care Planning. Als bisher prominentestes ACP-Projekt in Deutschland wird meist „beizeiten begleiten“ genannt. Es handelt sich dabei um ein Pilotprojekt im Raum Düsseldorf-Neuss, in dem mehrere Altenpflegeeinrichtungen Gesprächsangebote für Bewohner*innen gemacht und dabei eng mit den Hausärzten, Rettungsdiensten und weiteren Akteuren der Hospizarbeit und Palliativversorgung kooperiert haben. Die Projekterfahrungen sowie die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung waren anschließend maßgeblich für die rechtliche Verankerung der „Gesundheitlichen Versorgungsplanung“ im Hospiz- und Palliativgesetz und die im Januar 2018 verabschiedete Vereinbarung nach §132g, SGB V. Seit einigen Jahren und insbesondere seit Anfang 2018 entstehen in Deutschland zahlreiche regionale Initiativen zur Umsetzung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung am Lebensende. Außerdem hat sich die „Deutschsprachige interprofessionelle Vereinigung – Behandlung im Voraus planen“ (DiV – BVP e.V.) gegründet. Vielerorts werden seitdem Schulungen für Gesprächsbegleiter*innen angeboten.

Rechtliche Anforderungen und Refinanzierung

In Deutschland ist die „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) 2015 gesetzlich verankert worden. Seit Januar 2018 existiert eine entsprechende Vereinbarung, die konkretere Details zur Umsetzung und Refinanzierung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung regelt.
Demnach können Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren gesetzlich versicherten Bewohner*innen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig.
Um einen qualifizierten Gesprächsprozess anbieten zu können, müssen die jeweiligen Einrichtungen ausgebildete Gesprächsbegleiter*innen vorhalten. Diese sind nach dem vorgegebenen Curriculum zu schulen. Außerdem muss eine entsprechende Dokumentation des Beratungsprozesses und der Willensäußerung erfolgen. Eine interne Vernetzung innerhalb der Einrichtung und eine externe Vernetzung mit Versorgungsakteuren (z.B. Ärzte, Rettungsdienste, SAPV- Teams und Kliniken) muss ebenfalls gewährleistet sein.

Vergütung

Gemäß der Vereinbarung sind die im Zusammenhang mit der Beratung entstehenden Personalkosten sowie Sach-, Overhead- und Regiekosten der Einrichtungen abrechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt bis zum 31.10.2021 zunächst pauschal und orientiert sich an der Anzahl der Versicherten. Dabei gilt ein Schlüssel von 1/8-Stelle pro 50 Versicherte. Eine darüber hinausgehende Vergütung einer Koordinationsstelle für die regionale Implementierung ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen.