Am Donnerstag dem 16. März hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege angepasst und damit die Vorgaben des Hospiz- und Palliativgesetzes umgesetzt. In der Richtlinie wird ausdrücklich festgehalten, dass auch die palliative Behandlung Bestandteil der häuslichen Krankenpflege ist. Im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen wird hierfür die Ziffer 24a hinzugefügt, mit der die Symptomkontrolle bei PalliativpatientInnen geltend gemacht werden kann. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Weitere Informationen: www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/676/