Kein Recht auf tödliche Medikamente – Bundesverwaltungsgericht lehnt Klage ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.5.19 den Antrag eines Ehepaars zum Kauf von Medikamenten in tödlicher Dosis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfAM) in letzter Instanz abgewiesen. Die Klagenden hatten argumentiert, dass der Staat laut Grundgesetz dazu verpflichtet sei, Ihnen ein würdiges Sterben zu ermöglichen. In einem Urteil von 2017 hatte das Gericht geurteilt, dass der Staat den Erwerb tödlicher Medikamente in Ausnahme- und Extremfällen ermöglichen müsse. Hierzu gehört beispielsweise das Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, unerträglichen Schmerzen und unzumutbarem Leidensdruck. Die Ehepartner würden zwar ein Nachlassen ihrer Kräfte wahrnehmen, erfüllen aber nicht die Kriterien der besonderen Notsituation.
In einigen Monaten wird ein grundsätzliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Paragraphen § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) erwartet. Darin geht es um das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid – und damit mittelbar um die Frage, inwiefern das Grundgesetz ein Recht auf ein „selbstbestimmtes Sterben“ beinhaltet.
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