Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil vom 3. Mai entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen. Das zustände Sozialamt hatte die Übernahme der bisherigen Heimkosten verweigert mit der Begründung, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Der betroffene Bewohner fühlte sich in seiner Pflegeeinrichtung wohl und klagte nun erfolgreich gegen diese Praxis des Sozialamtes, die vom LSG als unzulässiger Druck bewertet wurde:
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