Wo kann ich mich noch informieren?

Die hier verlinkte Vereinbarung zum § 132g SGB V beschreibt u.a. die Anforderungen und nähere Inhalte von GVP. Zum Beispiel werden folgende Fragen geklärt:

• Wer ist anspruchsberechtig?
• Inhalte der Beratungsgespräche und des -prozesses
• Anforderungen an anbietende Organisationen und Gesprächsbegleitende
• Inhalt und Umfang der Ausbildung
• Dokumentation der Beratung(en)
• Interne und externe Vernetzung
• Vertragliche Grundsätze und Grundsätze zur Vergütung sowie Abrechnung

Weitere Fragen- und Antwortkataloge finden Sie z.B.: vom GKV-Spitzenverband oder der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege.

Wem kann ich Fragen zur Implementierung stellen?

Wenn Sie als Träger, selbstständig oder als Einrichtung der Eingliederungshilfe bzw. der vollstationären Pflege GVP anbieten wollen, können Sie gerne schriftlich Fragen stellen an oder telefonisch über die Nummer: 05141/2198557.

Wo kann ich in Niedersachsen die GVP-Ausbildung machen?

Es gibt verschiedene Ausbildungsstätten mit unterschiedlichen Ausbildungskonzepten in Niedersachsen und Umgebung. Einen einheitlichen Preis gibt es nicht, auch die Kosten variieren. Seit einigen Monaten werden Pandemie-bedingt auch online-Ausbildungskurse angeboten. Bei genaueren Fragen zur Ausbildung nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir versuchen Sie zu beraten ().

Wie kann ich mich als GVP-Gesprächsbegleiter*in in Niedersachsen vernetzen?

Der Landesstützpunkt Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen (LSHPN) hat eine Kontaktdatenbank für Gesprächsbegleitende aufgebaut, über die sich Gesprächsbegleitende in einer Region (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) vernetzen können. Hierzu registrieren sie sich mit ihren Kontaktdaten und erhalten wechselseitig die Kontaktdaten alle registrierten Gesprächsbegleitenden in ihrem Landkreis. Außerdem werden in unregelmäßigen Abständen niedersachsenweite Veranstaltungen mit informativen Vorträgen und der Möglichkeit zum Austausch angeboten. Weitere Informationen zur Kontaktdatenbank und zur Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:
https://www.hospiz-palliativ-nds.de/anmeldung-zur-gvp-kontaktdatenbank/

Wofür stehen ACP, GVP und BVP?

ACP steht für „Advance Care Planning“, den international zumeist genutzten Begriff für den Beratungsprozess geleitet von einer ausgebildeten Fachperson zu medizinischen und pflegerischen Versorgungswünschen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit. International publizierte Definitionen wurden aus zwei Delphi-Studien heraus im Jahr 2017 publiziert:

  1.  Rietjens JAC et al. Definition and recommendations for advance care planning: an international consensus supported by the European Association for Palliative Care. Lancet Oncol. 2017 Sep;18(9):e543-e551. doi: 10.1016/S1470-2045(17)30582-X) und
  2.  Sudore RL et al. Defining Advance Care Planning for Adults: A Consensus Definition From a Multidisciplinary Delphi Panel. J Pain Symptom Manage. 2017 May;53(5):821-832.e1. doi: 10.1016/j.jpainsymman.2016.12.331. Epub 2017 Jan 3.

GVP bedeutet „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“. Der Begriff hat sich durchgesetzt als Bezeichnung des Beratungsprozesses im § 132g SGB V. Er deckt damit alle Beratungsangebote ab, die in der Vereinbarung über Inhalte und Anforderungen der GVP für die letzte Lebensphase des GKV-Spitzenverbandes und den Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zu finden sind.

BVP ist das Kürzel für „Behandlung im Voraus Planen“. BVP steht für das erste und bisher vermutlich am weitesten verbreitete Umsetzungskonzept in Deutschland anhand einer speziellen Ausbildung. Außerdem wurde im Jahr 2017 die DiV-BVP als Fachgesellschaft gegründet, mit dem Ziel ACP auf den Deutschen Kontext angepasst zu verbreiten und „eine einheitliche Qualifizierung auf hohem Qualitätsstandard bundesweit zu realisieren sowie kontinuierlich weiterzuentwickeln.“ (https://www.div-bvp.de/die-div-bvp-2/)

Was ist das Ziel von Advance Care Planning (ACP) bzw. gesundheitlicher Versorgungsplanung (GVP)?

Patient*innen sollen so behandelt werden, wie sie es sich wünschen, auch wenn sie sich einmal selber nicht mehr äußern können. Dies soll erreicht werden, indem eine speziell ausgebildete Person (Gesprächsbegleiter*in) Patient*innen dabei unterstützt, die eigenen Wünsche für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit (sei es für unklare Dauer oder dauerhaft) wohlinformiert und möglichst unbeeinflusst zu formulieren und zu dokumentieren. Die Inanspruchnahme von ACP/GVP soll freiwillig sein. Niemand soll sich zur Vorausplanung gedrängt fühlen. Im Rahmen des ACP-/GVP-Prozesses werden oft Vorsorgedokumente wie eine Patientenverfügung, ggf. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und einen Notfallbogen für die zu beratende Person erstellt. Diese Dokumente sollen aktuell, anwendbar und rechtsgültig sein und den aktuellen Willen widerspiegeln. Da sich die Wünsche ändern können, sollen die Aktualität der Dokumente regelmäßig überprüft werden und ggf. Änderungen in den Vorsorgedokumenten vorgenommen werden.