Somit ist nun auf den Weg gebracht, was dem DHPV schon lange auf dem Herzen lag – die SAPV-Leistungserbringer sollen Anspruch auf die Teilnahme an der SAPV-Versorgung haben, sofern sie die in den Landesrahmenverträgen vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Zukünftig würde damit die Versorgung nach SAPV aus dem Vergaberecht fallen.
Allerdings weist der DHPV mit Nachdruck darauf hin, dass die Etablierung dieses neuen Zulassungsverfahrens an eine einheitliche und verbindliche Bundesrahmenvereinbarung geknüpft werden muss, um zu gewährleisten, dass Menschen bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung sowohl gleich- als auch qualitativ hochwertig versorgt werden können.
Der DHPV hat am 17.08.2018 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf eingereicht und seine Auffassung beim Bundesgesundheitsministerium und bei der Verbändeanhörung am 22.08.2018 bekräftigt. Bereits Mitte September soll nach Aussage des BMG ein entsprechender Kabinettsbeschluss vorliegen.
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