Seelsorge gehört zur palliativmedizinischen Komplexbehandlung – Sozialgericht Karlsruhe gibt Krankenhausträger Recht

Das Sozialgericht Karlsruhe hat zu einem Urteil im Februar 2019 zur Einbeziehung der Seelsorge in die stationäre Palliativversorgung nun die dazugehörige Pressemitteilung nachgeliefert. Nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) forderte eine Krankenkasse Geld vom Krankenhaus zurück, da die erbrachte seelsorgerische Leistung im Sinne der OPS-Ziffer 8-982 (palliativmedizinische Komplexbehandlung) nicht berücksichtigungsfähig sei. Das Sozialgericht stellte nun klar, dass die Seelsorge „integraler Bestandteil“ einer „aktiven, ganzheitlichen Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung“ ist und daher voll anzuerkennen sei. Das Gericht bezieht sich dabei auf die einschlägigen Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften.
Weitere Infos: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/5704699/?LISTPAGE=5480885