Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung und Palliativmedizin. Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis

Mit der Einführung des §217 StGB im November 2015 hat der Bundestag das “Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” beschlossen, um die Praktiken von Sterbehilfevereinen in Deutschland einzuschränken. Das Gesetz führt allerdings auch in der Ärzteschaft zu Verunsicherung und warf die Frage auf, inwiefern eine palliativmedizinische Begleitung am Lebensende strafbar ist. In einer aktuellen Stellungnahme der DGP im Deutschen Ärzteblatt macht die Fachgesellschaft deutlich, dass“ zwischen einer auf die Herbeiführung des Todes zielenden Suizidbeihilfe und einer Palliativversorgung von schwer kranken Menschen deutliche Unterschiede [existieren], die klar erkennbar und benennbar sind.“ Außerdem verdeutlicht sie an konkreten Fallbeispielen, welche medizinischen Praktiken erlaubt und verboten sind.

 

Weitere Informationen:

Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/186377/Verbot-der-geschaeftsmaessigen-Foerderung-der-Selbsttoetung-Balanceakt-in-der-Palliativmedizin

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114:  A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/186360/Verbot-der-geschaeftsmaessigen-Foerderung-der-Selbsttoetung-(-217-StGB)-Hinweise-und-Erlaeuterungen-fuer-die-aerztliche-Praxis